Warum ist Tierkörperentsorgung wichtig? |
Sinn und Zweck der TKE ist die Gesunderhaltung der Viehbestände und die Verhinderung von Zoonosen, damit auch die Menschen nicht durch Krankheiten, die von dem Tier auf den Menschen übertragbar sind, gefärdet werden. |
Was unterliegt der Ablieferungspflicht? |
Gemäß § 1 Abs. 2 unterliegen folgende tierische Abfälle der Ablieferungspflicht: 1.) Körper und Körperteile von verendeten, totgeborenen, ungeborenen oder zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tiere, 2.) Schlachtabfälle (jedoch frei von Pansen- und Mageninhalt bei Wiederkäuern), die für den menschlichen Genuß nicht mehr verwendbar sind, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden, 3.) gesundheitsschädliche Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft oder verdorbene Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft, ferner in Gemeinschaftsküchen und Gastgewerbebetrieben anfallende verdorbene Speisereste tierischer Herkunft und Schlachtabfälle, soweit sie nicht in gemäß § 15a Tierseuchengesetz 1909 bewilligten Betrieben zur Verfütterung gelangen, oder in sonstigen zugelassenen Verwertungsbetrieben bearbeitet werden, sowie verdorbene Speisereste tierischer Herkunft aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen, 4.) Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Fisch, Wild, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die auf Grund von Rückständen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.Nr. 395/1994, in der Fassung BGBl.Nr. 519/1996, der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, 5.) technische, pharmazeutische wie auch sonstige Erzeugnisse, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (z.B. Eier, Futtermittel) hergestellt wurden und der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können.
Ausnahmen: Von der Abflieferungspflicht ausgenommen sind alle wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, soweit sie einer Verarbeitung oder Verwertung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt werden. Weiter Ausnahmen gemäß §2: Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der zur Ablieferung Verpflichteten (§ 3 Abs. 1 und 2) im Einzelfall nach Einholung eines amtstierärztlichen, erforderlichenfalls auch eines amtsärztlichen Gutachtens, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, wenn die Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar wäre oder ein sonstiger triftiger Grund vorliegt und gegen eine sonstige Beseitigung (hinreichend tiefes Verscharren, Verbrennen oder dergleichen) keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von einer solchen Bewilligung in Kenntnis zu setze
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Was ist spezifiziertes Risikomaterial (SRM)? |
1.) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß Verordnung 999/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001 in Anspruch nehmen und die den darin genannten Bestimmungen entsprechen (die Liste der betreffenden Staaten wird durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" veröffentlicht); weiters die Eingeweide mit Gekröse von Duodenum bis Rectum von Rindern aller Altersklassen, 2.) Schädel, Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen 3.) Mit dem Risikomaterial werden auch tote Hunde und Katzen sowie alle Tiere bei denen das Risikomaterial nicht entfernt wurde. |
Was muss ich melden? |
Gefallene Tiere über 80kg sind dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde zu melden, der wiederum die TKE über die Abholung des Kadavers zu verständigen und die Abholung zu überwachen hat. Ab Freitagmittag und am Samstagvormittag bis 11.00 Uhr ist die TKE direkt mittels Fax unter der Verwendung der Faxvorlage (Download) oder telefonisch zu verständigen. Die Meldung an den Bürgermeister muss trotzdem zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Angabe der erfolgten Abholung durchgeführt werden. Schlachtabfälle, Tierkörperteile und Kadaver unter 80 kg müssen nicht dem Bürgermeister angezeigt werden, sind aber in der nächst gelegenen Gemeindesammelstelle einzubrisngen. |